tergehende Senkung des Beweismasses (unter 75 %) könnte demnach nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gewährt werden, wie sie im kantonalen Staatshaftungsrecht (Art. 262 ff. EG zum ZGB) nicht vorhanden ist. Weil auch die für Arzthaftungsprozesse zuständige zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei einer Quote von 51 % selber auch ausdrücklich nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. Urteil BGer 4A_397/2008, E. 4.1), besteht somit weder Grundlage noch Anlass, von deren Rechtsprechung und der oben zitierten zivilrechtlichen Lehre abzuweichen.