zu begründen, muss die alternative Sachverhalts- und Kausalvariante selber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dies verkennt die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den auf gerichtliche Nachfrage hin ergänzten Gutachten der Prof. C. und B. Für die diagnostisch schwierige Erkennund Voraussehbarkeit der Hirnblutung spricht im Übrigen auch, dass Dr. G., Klinik für Neurochirurgie, welche die Ventrikeldrainage am 6. März 2000 (um 02:00 Uhr) im ausserkantonalen Zentrumsspital notfallmässig vornahm, diese als atypische intrazerebrale Blutung beschreibt, welche aus mehreren runden Formationen bestand, die ins Ventrikelsystem eingebrochen waren.