Das heisst, diese zusätzliche Visite wäre notwendig, aber nach seiner Auffassung auch hinreichend gewesen, um diese progressive Symptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einer von Prof. B. ausdrücklich auf >75 % bezifferten Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Das heisst, dem Oberarzt kann zweifellos das Unterlassen der zusätzlichen Arztvisite um 17:00 Uhr vorgeworfen werden, nicht jedoch (Klägerin), er hätte diese progressive Symptomatik schon früher, nämlich schon anlässlich der stattgehabten Visite um 14:00 Uhr pflichtwidrig nicht erkannt.