müssen kumulativ erfüllt sein, wobei die geschädigte Person deren Vorhandensein zu beweisen hat (BVR 2005, S. 3, E. 3.1; Jost Gross, Das schweizerische Staatshaftungsrecht, 2. A., Bern 2001, S. 370). 3. […(die Medikamente zur Blutverdünnung wurden korrekt dosiert)] 3.5 Dass die Medikamentenabgabe nicht widerrechtlich erfolgt ist, wird auch nachfolgend zu berücksichtigen sein.