ferner von den Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen (lit. b); alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren (lit. c); die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überprüfen (lit. d) sowie sich die Aufent- halts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen lassen (lit. e). Die abschliessende Ermittlung und der Entscheid bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Verstösse sowie deren Sanktionierung obliegen indes nach Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art.