den. Dadurch erklärte sich die von der Staatsanwaltschaft erhobene tiefe Gebühr von Fr. 800.00. 2.1 Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) sieht vor, dass die Kantone in ihrer Gesetzgebung das zuständige Kontrollorgan bezeichnen und dessen Pflichtenheft erstellen. Die Kompetenz dieser Kontrollorgane bestimmt allerdings das Bundesrecht in Art. 7 BGSA. Demnach dürfen die mit der Kontrolle betrauten Personen Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten (lit. a); ferner von den Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen (lit.