Feststellungen der Invalidenversicherung selbst dann entgegenhalten lassen, wenn die Vorsorgeeinrichtung im IV-Verfahren nicht beteiligt war (Urteile BGer B 39/2003, E. 3.1, 9C_578/2011, E. 3.1). Auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (Urteile BGer I 808/2005, E. 3, 9C_234/2009, E. 3.2). 3.2 Die Ausgleichskasse O. eröffnete die Verfügung betreffend Invalidenrente vom 18. November 2009 dem Versicherten und in Kopie der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dessen IV-Stelle und der Rentenanstalt/Swiss Life;