2.1 Zwischen dem versicherten Ereignis und der daraus resultierenden Invalidität muss bei Eintritt der Invalidität nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses insofern ein sachlicher Konnex bestehen, als dass der, der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe sein muss, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 130 V 270 E. 4.1, BGE 134 V 20 E. 3.2). Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat.