Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen für die Festlegung des Invalideneinkommens zu Recht nicht die medizinisch-theoretische Schätzung, sondern den tatsächlichen Verdienstausfall, wie er im Verfügungszeitpunkt vorlag, berücksichtigt. OGer, 20.08.2014 3624 Unfallversicherung. Unfall. Ungewöhnlicher äusserer Faktor.