Selbst unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Gymnastik-Stunden und einer hohen Zahl von Gerichtsverfahren wird die Streitwertgrenze von Fr. 15‘000.00, bis zu deren Erreichen der Einzelrichter des Obergerichts zuständig ist, nicht überschritten. Demgemäss liegt die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde beim Einzelrichter des Obergerichts. Anzufügen ist, dass das ausserrhodische Recht bei der Kompetenzabgrenzung nicht berücksichtigt, ob es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Schwierigkeit handelt. Massgebend ist allein die Höhe des Streitwertes. OGer, 25.06.2014 40