Aus den Erwägungen: 1.1 Vor dem Kantonsgericht war umstritten, ob das Anklageprinzip bezüglich des Merkmals der Bandenmässigkeit verletzt worden war. […] 1.2 […] 1.3 […] 1.4 Die Staatsanwaltschaft erhob erstmals am 28. Juli 2011 Anklage gegen den Beschuldigten beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. Aufgrund verschiedener Mängel, u.a. wegen Verletzung des Anklageprinzips, wurden die Akten des Verfahrens mit Zirkularbeschluss vom 31. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen, wobei auch die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft rückübertragen wurde.