B. Gerichtsentscheide 3614 5. Strafprozess 3614 Einstellung Strafverfahren. Geschädigteneigenschaft (Art. 115 Abs. 1 StPO). Übergang der Verfahrensrechte der verstorbenen geschädigten Per- son gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf deren Bruder. Art. 121 Abs. 1 StPO berechtigt sowohl zur Stellung einer Zivil- als auch einer Strafklage. Aus den Erwägungen: Zunächst ist zu klären, ob W. Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Der Beschwerdegegner lässt vorbringen, die angeblichen Delikte sollten sich zu Lebzeiten von H. ereignet haben. Unmittelbar Geschädigter sei somit H. selber gewesen und nicht etwa der Beschwerdeführer. Die Rechte von H sel. seien indes gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB auf dessen Erben übergegangen. Dass der Beschwerdeführer aber einziger Erbe von H. sel. wäre, werde nicht hinreichend belegt. Der Eintritt in die Ge- schädigtenstellung werde deshalb ausdrücklich bestritten. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Rechtsmittelbefugnis der Angehörigen gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO enger sei als im Rahmen von Art. 121 Abs. 1 StPO. Rechtsmittel könnten durch Angehörige nur dann ergriffen werden, wenn diese in ihren ei- genen rechtlich geschützten Interessen verletzt seien. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Rechtsgutträger, die durch die fragliche Strafbestimmung ge- schützt werden sollen (BGE 128 I 218 E. 1.5). Bloss mittelbar verletzt – und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO – sind die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, Ba- sel 2010, N 26 zu Art. 115; Urteil BGer 1B_298/2012, E. 2.3.2). Vorliegend geht es um versuchten Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Unter- lassung der Nothilfe. Diese Tatbestände sollen sich noch zu einer Zeit, in der H. sel. noch lebte, zugetragen haben. Er war somit grundsätzlich Träger der Rechtsgüter, die durch die erwähnten Strafbestimmungen geschützt werden sollen (AGVE 2011, Nr. 18, S. 62; ZR 2011, Nr. 76). Nun ist aber hinsichtlich 66 B. Gerichtsentscheide 3614 der Geschädigteneigenschaft danach zu differenzieren, ob die Strafnorm Inte- ressen des Individuums oder vorab allgemeine Interessen schützt. Im letzte- ren Fall gilt nur derjenige als geschädigte Person, dessen Interessen unmit- telbar (mit)beeinträchtigt werden (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz. 682-688). Demnach muss im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Der Träger des angegriffenen Rechtsgutes ergibt sich aus der Auslegung des betreffenden Straftatbestandes (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115). Bezüglich der beiden zur Diskussion stehenden Vermögensdelikte Betrug sowie Veruntreuung kann die Geschädigteneigen- schaft von H. sel. ohne weiteres bejaht werden, schützen doch beide Tatbe- stände den Inhaber des geschädigten Vermögens (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 56 zu Art. 115). Auch hinsichtlich der Urkundenfälschung ist der Verstorbene als Geschädigter zu betrachten, da die behauptete Fälschung die Schädigung seines Vermögens beabsichtigte (Niklaus Schmid, a.a.O., Rz. 687). Die Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB ist ein abstrak- tes Gefährdungsdelikt (Peter Aebersold, Strafrecht II, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N 8 zu Art. 128). Im Prinzip gibt es bei bloss abstrakten Ge- fährdungsdelikten keine Geschädigten, es sei denn, jemand wurde als Folge der Begehung eines solchen Deliktes doch konkret gefährdet (Mazzucchel- li/Postizzi, a.a.O., N 30 zu Art. 115). Eine konkrete Gefährdung von H. sel. wird der Beschuldigten vom Beschwerdeführer explizit vorgeworfen, weshalb auch bezüglich der Unterlassung der Nothilfe die Geschädigteneigenschaft des Verstorbenen zu bejahen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass H. sel. somit bezüglich sämtlicher im Raum stehender Delikte Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO war. Weil H. verstorben ist und zu Lebzeiten keine Aussage zur Prozessfüh- rung machte, ist das entsprechende Recht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbbe- rechtigung übergegangen (vgl. Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessord- nung, Zürich 2010, Art. 382 N 9). W. als einziger Bruder und Alleinerbe des Verstorbenen ist somit zweifellos in die Verfahrensrechte von H. sel. eingetre- ten. Der Klarheit halber ist zu erwähnen, dass es sich bei dieser Konstellation nicht um eine solche nach Art. 382 Abs. 3 StPO mit einem engeren Anwen- dungsbereich handelt, wo eigene rechtlich geschützte Interessen der Angehö- rigen betroffen sein müssen (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 29 zu Art. 382; Urteil BGer 1B_298/2012, E. 2.3.2). W. stand somit nach dem Tod seines Bruders H. sel. das Recht zu, sich be- züglich der vorgeworfenen Straftaten als Privatkläger zu konstituieren. Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Rechts- nachfolger von H. sel. nur eine Zivilklage oder auch eine Strafklage erheben 67 B. Gerichtsentscheide 3615 durfte. Die Meinungen in der Literatur sind geteilt. Mazucchelli/Postizzi halten dafür, dass die erbberechtigten Angehörigen ohne Opfereigenschaft keine Legitimation zur Strafklage hätten (a.a.O., N 21 zu Art. 121). Viktor Lieber (a.a.O., N 3 zu Art. 121) lässt die Frage offen und verweist auf Niklaus Schmid. Gemäss Niklaus Schmid geht der Sinn von Art. 121 Abs. 1 StPO of- fensichtlich dahin, dass die Rechtsnachfolger nicht nur Zivil-, sondern auch Strafklage (soweit in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 4 StGB beim Strafan- trag) stellen können, obwohl letztere Ausfluss eines höchstpersönlichen, nicht vererbbaren Rechts sein dürfte (a.a.O., Rz. 700; siehe auch Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, Zürich 2011, Art. 121 N 2). Die gleiche Ansicht, nämlich dass dem Rechtsnachfolger auch die Einreichung einer Strafklage offen stehen muss, hat das Zürcher Ober- gericht in seinem Entscheid vom 10. Mai 2012 vertreten (UH110244-O/U/gk, S. 4 und 5). Das Obergericht kann nicht nachvollziehen, weshalb bei Art. 121 Abs. 1 StPO die Verfahrensrechte des Erben eingeschränkt werden sollen, jedenfalls findet sich – im Gegensatz zu Abs. 2 – im Wortlaut von Abs. 1 dafür keine Grundlage. Daher erscheint es einleuchtend, dass die Angehörigen vollumfänglich in die Verfahrensrechte des Verstorbenen eintreten, wahren sie im Fall von Abs. 1 im Strafverfahren doch dessen originäre Interessen. Somit ist der Beschwerdeführer sowohl zur Stellung einer Zivil- als auch einer Strafklage legitimiert. OGer, 26.02.2013 3615 Sistierung Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) zur Verfügung (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 5 StPO). Aus den Erwägungen: Zu klären ist, welches Rechtsmittel gegen die Sistierungsverfügung zur Verfügung steht. Art. 314 StPO, welcher die Sistierung regelt, enthält nichts zu dieser Frage, mit Ausnahme des Hinweises in Abs. 5, dass sich das Ver- fahren im Übrigen nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richte. Nathan Landshut hält dafür, dass gegen die Anordnung der Sistierung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) erhoben werden kann (Art. 322 Abs. 2 StPO). In diesem Fall seien die beschuldigte Person und der Geschädigte beschwert, da ein Anspruch darauf bestehe, dass der Fall definitiv erledigt werde, wenn dies möglich sei (vgl. Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 314 N 23). Die Beschwerdefähigkeit einer Sistierungsver- 68