B. Gerichtsentscheide 3613 4. Schuldbetreibung und Konkurs 3613 Zuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. Als Einzelrichter ge- mäss Art. 32 Justizgesetz (bGS 145.31, nachfolgend JuG) muss auch der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Aus den Erwägungen Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b JuG entscheidet der „Einzelrichter des Ober- gerichts“, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht er- füllt sind. In Art. 32 JuG ist der Präsident der Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 18 Abs. 2 lit. e JG) nicht erwähnt. Es ist nicht von einem qualifizierten Schweigen (vgl. dazu René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli [Hrsg.], Praxis des allge- meinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 1229 ff.) des Gesetzge- bers auszugehen, weil es in den Materialien keine Äusserungen zu diesem Punkt gibt und dem Obergericht nicht erinnerlich ist, dass in den Vorarbeiten zum Justizgesetz darüber diskutiert wurde. Unter diesen Umständen ist viel- mehr anzunehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den Punkt aus Versehen nicht regelte und somit eine „planwidrige Unvollständigkeit“ (vgl. dazu René Wiederkehr, a.a.O., Rz. 1213 ff.) vorliegt. Um diese i.S.v. Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen, muss als „Einzelrichter“ i.S.v. Art. 32 JuG auch der Präsident der Auf- sichtsbehörde gelten, weil es im Bereich der SchKG-Aufsichtsbehörde keinen Einzelrichter gibt, es aber die Meinung des Gesetzgebers war, dass Nichtein- tretens- und Abschreibungsverfügungen nicht durch das Kollegium, sondern durch einen einzelnen Richter erlassen werden (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 JuG). ABP SchK, 15.01.2013 65