B. Gerichtsentscheide 3611 15. Juli 2013 und damit nach der Einreichung der Berufungserklärung am 24. Juni 2013. 1.2.4 Es ergibt sich somit, dass der Berufungskläger 1 in seinem Vertrau- en auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist. Damit ihm kein Nachteil erwächst, ist die Sache von Amtes wegen an die zuständige Instanz, den Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Durchführung eines Revisionsver- fahrens zu überweisen (Christoph Hurni, a.a.O., N 24 zu Art. 52). Diese Überweisung bezieht sich nur auf die Abschreibung des Verfahrens und nur auf die von W. erhobene Klage. Die Abschreibung der von D. und H. einge- reichten Klagen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. OGP, 19.12.2013 3611 Beschwerdeinstanz gegenüber dem Vermittler bzw. der Vermittlerin ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 30'000.00 der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [bGS 145.31; nachfolgend JuG] und Art. 243 Abs. 1 ZPO). Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 25 JuG ist der Einzelrichter des Obergerichts Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter des Kantonsgerichts. In Art. 25 JuG sind die Vermittler (vgl. Art. 2 ff. JuG) nicht erwähnt. Es ist nicht von einem qualifizierten Schweigen (vgl. dazu René Wiederkehr, in: Wieder- kehr/Richli [Hrsg.], Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 1229 ff.) des Gesetzgebers auszugehen, weil es in den Mate- rialien keine Äusserungen zu diesem Punkt gibt und dem Obergericht nicht er- innerlich ist, dass in den Vorarbeiten zum Justizgesetz darüber diskutiert wur- de. Unter diesen Umständen ist vielmehr anzunehmen, dass der kantonale Gesetzgeber den Punkt aus Versehen nicht regelte und somit eine „planwidri- ge Unvollständigkeit“ (vgl. dazu René Wiederkehr, a.a.O., Rz. 1213 ff.) vor- liegt. Um diese i.S.v. Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen, muss der Einzelrichter des Obergerichts auch Beschwerdeinstanz gegenüber dem Vermittler oder der Vermittlerin sein, weil es die Meinung des Gesetzgebers war, dass vermö- gensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 zweit- instanzlich nicht von der Abteilung, sondern vom Einzelrichter beurteilt werden (Art. 25 lit. a JuG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a JuG und Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidkompetenz der Vermittler liegt unter diesem Grenzwert: 63 B. Gerichtsentscheide 3612 Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann der Vermittler nur in vermögensrechtli- chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von maximal Fr. 2'000.00 einen Ent- scheid fällen. OGP, 06.02.2013 3612 Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung des Vermittlers. Zuständig ist das Obergericht als Aufsichtsorgan (Art. 22 Abs. 1 Justizgesetz [bGS 145.31]). Eine Kostenvorschusspflicht besteht nicht. Aus den Erwägungen: Aus den nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Juni 2013 ergibt sich, dass sich die Beschwerde nicht gegen einen konkreten Entscheid, sondern gegen die Amtsführung des Vermittlers richtet. Mithin handelt es sich vorliegend um eine Aufsichtsbeschwerde. Die- ses Institut ist in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Die Aufsichtsbe- schwerde gehört denn auch als Bestandteil der Gerichtsorganisation zum kantonalen Recht (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 54 vor Art. 308-334; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 119). Die Aufsichtsbeschwerde für den Bereich der Zivilrechtspflege ist im ausserrhodischen Recht nicht geregelt (vgl. demgegenüber für das Verwaltungsverfahren Art. 43 VRPG). Einzig im Justizgesetz findet sich in Art. 22 Abs. 1 eine Bestimmung zur Aufsicht. Diese legt aber lediglich die Zuständigkeit fest, indem das Obergericht als Aufsichts- organ in der Zivil- und Strafrechtspflege bezeichnet wird. Keinerlei Regelung besteht dagegen zum Beschwerdeverfahren. Insbesondere fehlt eine Be- stimmung, die die Erhebung eines Kostenvorschusses ermöglichen würde. Im Lichte der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 erweist sich die Verfügung vom 27. Mai 2013, in der der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist, als unzulässig, weil es da- für keine gesetzliche Grundlage gibt. Muss der Beschwerdeführer aber keinen Vorschuss leisten, ist es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer mittels der unentgeltlichen Rechtspflege von der Leistung eines Vorschusses befreit wird. Insofern wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gegenstandslos und ist abzuschreiben. OGP, 26.08.2013 64