Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. Vertrauensschutz geniesst aber nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte kennen können (Christoph Hurni, a.a.O., N 25 zu Art. 52). Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. für ihren Rechtsvertreter allein schon durch die Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (Christoph Hurni, a.a.O., N 25 zu Art. 52; Paul Oberhammer, a.a.O., N 9 zu Art. 52). Nicht verlangt wird das Studium der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (Paul Oberhammer, a.a.O., N 9 zu Art.