Sie kann sich aufgrund ihrer Vorgehensweise heute nicht mehr auf M2 berufen. Indem sich die Vorinstanz nicht an die von ihr vorgegebenen Regeln gehalten hat und das ihrer Ansicht nach ungeeignete Angebot der Beschwerdeführerin provisorisch und dann auch definitiv anhand der Zuschlagskriterien bewertet hat, hat sie sich widersprüchlich verhalten und damit das Recht, sich auf den Ausschlussgrund des Kriteriums M2 zu berufen, verwirkt (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 452). 5.7 […]