Diese Prüfung hat für das Angebot der Beschwerdeführerin 645.1 Punkte ergeben und die Beschwerdeführerin auf Rang zwei nach der Zuschlagsempfängerin gebracht. In der ersten (nichtigen) Zuschlagsverfügung vom 4. April 2012 und im Laufe des Schriftenwechsels des ersten Beschwerdeverfahrens hat sich die Vorinstanz nicht zur Erfüllung des Eignungskriteriums M2 durch die Beschwerdeführerin geäussert. Sie hatte damals die Beschwerdeführerin auch nicht implizit aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Mit ihrem Vorgehen hat sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten.