Allgemeinmediziner Dr. med. N. als ausschliessliche Unfallfolge bezeichnet wurde. Gegenüber der Suva meinte der Versicherte, dass sich beim Herunternehmen des grossen und schweren Rades nichts Besonderes ereignet habe und dies eine normale Tätigkeit sei, die er x-mal am Tag im Laufe eines Arbeitstages ausführe. In der Folge verneinte die Suva eine Leistungspflicht, da mangels eines sinnfälligen äusseren Vorfalls keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Einspracheweise stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, dass er die Frage der Suva betreffend ein besonderes Ereignis wohl fälschlicherweise auf einen Sturz oder ein Ausgleiten bezogen habe.