In der Einsprachebegründung hatte die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt: „Die Auslandumsätze der Z. GmbH kamen dadurch zu Stande, dass diese im Besitz einer gültigen Swissmedic-Bewilligung für den Handel mit Arzneimitteln war. Diese Bewilligung galt nur bis 2009. Das heisst, im Jahr 2010 durfte kein Handel mit Arzneimitteln mehr durchgeführt werden und es entfielen daher sämtliche diesbezüglichen Ausland-Umsätze. Da die Z. GmbH sämtliche Rechnungen gegenüber ihren ausländischen Kunden in Euro ausgestellt hat und der Schweizer Franken eine Wertsteigerung erfahren hat, müssen alle noch nicht bezahlten Rechnungen (in Millionenhöhe) im Wert berichtigt werden.