dem Arzneimittelhandel 2010 alle ordentlichen Handelserträge weggebrochen seien. Weiter habe sie in der Einsprachebegründung ganz konkret auf Wertberichtigungen von Forderungen in Millionenhöhe hingewiesen, die in der Jahresrechnung 2010 zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. Damit habe der Steuerverwaltung mit Erhalt der Einsprachebegründung klar sein müssen, dass der ermessensweise festgelegte steuerbare Reingewinn von Fr. 1'4… offensichtlich unrichtig sei. Die kantonale Steuerverwaltung sei aus diesem Grund zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. 3.2 In der Einsprachebegründung hatte die Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt: