Denn das festgestellte Fehlen einer bundesrechtskonformen Grundlage für Weilerzonen hat aufgrund des Anwendungsverbots auch durchaus Folgen für die weiteren, auch der Weilerzone zugewiesenen Flächen im Gemeindegebiet von C. Die in der Weilerzone F gutgeheissene Plankorrektur kann nicht isoliert erfolgen, sondern das Anwendungsverbot bedingt eine Überprüfung aus einer Gesamtsicht heraus, und zwar unter Einbezug aller in der Gemeinde C. gleichzeitig durch die Vorinstanz ebenfalls als Weilerzonen genehmigten Flächen (zur bei Nutzungsplankorrekturen erforderlichen Gesamtsicht: vgl. BGE 140 II 25 E. 6).