B. Gerichtsentscheide 3602 tene Rekursentscheid sowie die vom Regierungsrat separat eröffnete Ge- nehmigung der Revision der Ortsplanung sind antragsgemäss insofern aufzu- heben, als damit die von den Beschwerdeführern planlich bezeichneten (noch unüberbauten) Flächen der Weilerzone F zugeteilt worden sind. Diese Flä- chen verbleiben somit ohne weiteres in der Landwirtschaftszone. 5. Weil das Anwendungsverbot in Art. 61 Abs. 3 KV die als bundesrechts- widrig erkannte gesetzliche Grundlage der Weilerzonen (Art. 19 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 26 BauG) gesamthaft betrifft, kann es aber nicht bei der durch Gut- heissung der Beschwerde punktuell gutgeheissenen Korrektur der Weilerzo- ne F sein Bewenden haben. Denn das festgestellte Fehlen einer bundes- rechtskonformen Grundlage für Weilerzonen hat aufgrund des Anwendungs- verbots auch durchaus Folgen für die weiteren, auch der Weilerzone zugewiesenen Flächen im Gemeindegebiet von C. Die in der Weilerzone F gutgeheissene Plankorrektur kann nicht isoliert erfolgen, sondern das Anwen- dungsverbot bedingt eine Überprüfung aus einer Gesamtsicht heraus, und zwar unter Einbezug aller in der Gemeinde C. gleichzeitig durch die Vo- rinstanz ebenfalls als Weilerzonen genehmigten Flächen (zur bei Nutzungs- plankorrekturen erforderlichen Gesamtsicht: vgl. BGE 140 II 25 E. 6). Denn die Zuweisung dieser weiteren Flächen zur Weilerzone wurde von der Vo- rinstanz im mitangefochtenen Beschluss noch ungeachtet der mit Bundes- recht als nicht vereinbar erkannten gesetzlichen Grundlage genehmigt. Die Sache muss deshalb an den Regierungsrat zurückgewiesen werden, damit dieser in seiner Eigenschaft als Genehmigungsinstanz aufsichtsrechtlich über die Zuweisung dieser weiteren Flächen zur Weilerzone neu befinden kann. Der Regierungsrat wird prüfen müssen, ob den im Gebiet F und im Gebiet R ebenfalls der Weilerzone zugewiesenen Flächen nach Massgabe des Anwen- dungsverbots in Art. 61 Abs. 3 KV nunmehr die Genehmigung zu verweigern ist. OGer, 30.10.2013 3602 Das Verfahren bei der Ermessensveranlagung. Das in Art. 171 Abs. 3 StG aufgestellte Erfordernis, dass die Einsprache gegen eine Ermessensveranla- gung zu begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern Prozessvoraussetzung; bei deren Fehlen ist auf die Einsprache nicht einzutreten. Die in Art. 171 Abs. 1 StG für alle Einspra- chen gegen Veranlagungsverfügungen festgelegte Einsprachefrist von 30 Tagen stellt eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist dar. 32 B. Gerichtsentscheide 3602 Sachverhalt: Die Z. GmbH erhob innert Frist von 30 Tagen Einsprache gegen die Ver- anlagung nach Ermessen. Mit ihrer Einsprache stellte sie ein Fristverlänge- rungsgesuch für die Einreichung des Jahresabschlusses 2010. Am 7. März 2012 verlängerte die kantonale Steuerverwaltung die Frist zur Einrei- chung der Steuererklärung bis 15. April 2012. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2012 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache der Z. GmbH nicht ein, nachdem die Steuererklärung erst am 22. Mai 2012 eingereicht wurde. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Z. GmbH Beschwerde beim Obergericht. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 169 StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren man- gels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Eine Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ange- fochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweis- mittel nennen (Art. 171 Abs. 3 StG). Diese Bestimmungen decken sich mit Art. 46 Abs. 3 bzw. Art. 48 Abs. 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14). 3. Musste eine Ermessensveranlagung deshalb vorgenommen werden, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, so muss er für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit zuerst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen. Erst wenn die Un- gewissheit im Sachverhalt beseitigt worden ist, lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf und hat diese nötigenfalls die Ermessensveranlagung dem wirklichen Sachverhalt anzupassen. Das in Art. 171 Abs. 3 StG aufge- stellte Erfordernis, dass die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung zu begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der Recht- sprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvorausset- zung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Urteil BGer 2C_485/2009, E. 3.1). 3.1 Die Beschwerdeführerin weist in materieller Hinsicht darauf hin, dass sie in der Einsprachebegründung die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermes- sensveranlagung auch ohne Einreichen der Steuererklärung 2010 substanti- iert dargelegt habe. Zum einen habe sie dargelegt, dass ihre Auslandumsätze mit dem Arzneimittelhandel an eine gültige Swissmedic-Bewilligung gekoppelt seien und dass diese Bewilligung nur bis Ende 2009 gültig gewesen sei, so- dass im Jahr 2010 weder Auslandumsätze noch Inlandumsätze mit dem Arz- neimittelhandel hätten erzielt werden können. Aufgrund der Vorjahreszahlen, die der Steuerverwaltung bekannt gewesen seien, sei für diese zudem ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass mit dem Wegfall der Auslandumsätze aus 33 B. Gerichtsentscheide 3602 dem Arzneimittelhandel 2010 alle ordentlichen Handelserträge weggebrochen seien. Weiter habe sie in der Einsprachebegründung ganz konkret auf Wert- berichtigungen von Forderungen in Millionenhöhe hingewiesen, die in der Jahresrechnung 2010 zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. Damit habe der Steuerverwaltung mit Erhalt der Einsprachebegründung klar sein müssen, dass der ermessensweise festgelegte steuerbare Reingewinn von Fr. 1'4… offensichtlich unrichtig sei. Die kantonale Steuerverwaltung sei aus diesem Grund zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. 3.2 In der Einsprachebegründung hatte die Beschwerdeführerin Folgen- des ausgeführt: „Die Auslandumsätze der Z. GmbH kamen dadurch zu Stande, dass diese im Besitz einer gültigen Swissmedic-Bewilligung für den Handel mit Arzneimit- teln war. Diese Bewilligung galt nur bis 2009. Das heisst, im Jahr 2010 durfte kein Handel mit Arzneimitteln mehr durchgeführt werden und es entfielen da- her sämtliche diesbezüglichen Ausland-Umsätze. Da die Z. GmbH sämtliche Rechnungen gegenüber ihren ausländischen Kunden in Euro ausgestellt hat und der Schweizer Franken eine Wertsteigerung erfahren hat, müssen alle noch nicht bezahlten Rechnungen (in Millionenhöhe) im Wert berichtigt wer- den. Daher ist 2010 mit einem negativen Ergebnis zu rechnen“. 3.3 Damit hat die Beschwerdeführerin die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügung bei der Vorinstanz nicht hinreichend zu substantiieren vermocht. Zum einen ist die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Gesell- schaftszweck nicht nur im Aussenhandel mit Arzneimitteln tätig, sondern u.a. auch im Handel mit Kosmetika, Immaterialgütern und Kunstgegenständen. Es ist somit nicht erstellt, dass durch das angebliche Erlöschen der Swissmedic- Bewilligung kein steuerbarer Gewinn mehr erzielt werden konnte. Die nach- träglich eingereichte Steuererklärung 2010 zeigt denn auch, dass der Gewinn (Betriebserlös) im massgeblichen Steuerjahr im Vergleich zum Steuer- jahr 2009 nicht gänzlich weggebrochen ist, sondern sich von Fr. 2'4…. auf Fr. 7…. reduziert hat, wobei aus den Akten nicht ersichtlich wird, aus welcher Geschäftstätigkeit dieser Gewinn resultiert. Um die massgeblichen Steuerfak- toren einer einwandfreien Ermittlung zugänglich zu machen und insofern die offensichtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Veranlagungsverfügung i.S.v. Art. 171 Abs. 3 StG nachzuweisen, hätte die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund im Sinne einer Minimalanforderung zwingend den Jahresab- schluss 2010 nachreichen müssen. Dieser hätte im Übrigen auch gezeigt, dass – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin im Einsprache- verfahren – im Jahre 2010 kein Verlust, sondern ein Reingewinn von Fr. 6…. resultierte. 3.4 Die geltend gemachten Wertberichtigungen sind äusserst vage und in keiner Weise quantifiziert dargetan; deshalb reichen die entsprechenden Vor- bringen im Ergebnis nicht aus, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Steuer- veranlagung in diesem Teil darzutun. Dass die Steuerverwaltung den ent- 34 B. Gerichtsentscheide 3603 sprechenden Einwand auch materiell zu Recht nicht berücksichtigt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Jahresrechnung 2010, in der keine Wertberichtigung verbucht wurde. 4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht ein überspitzt forma- listisches Vorgehen seitens der kantonalen Steuerverwaltung, da diese die erst nach Ablauf der Einsprachefrist, aber noch vor Erlass des Einspracheent- scheids zugestellte Steuererklärung 2010 für die Beurteilung der Einsprache nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist nicht zu hören. Denn nach Art. 171 Abs. 3 StG ist der Unrichtigkeitsnachweis in der Einspracheschrift und somit innerhalb der Einsprachefrist anzutreten. Nach Ablauf dieser Frist eingereich- te Begründungen und Beweismittel dürfen von Gesetzes wegen nicht zur Be- urteilung der Einsprache herangezogen werden (vgl. Martin Zweifel, in: Zwei- fel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, Bd. I/2b: 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N 41; Urteil BGer 2C_86/2007, E. 4.1). 4.1 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen ausdrücklich festzuhalten, dass die in Art. 171 Abs. 1 StG geregelte Einsprachefrist von 30 Tagen eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist darstellt (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 132 N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steu- ergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140 N 48; AR GVP 4/1992, Nr. 2108). Insofern erscheint die von der Steuerverwaltung zugunsten der Beschwerdeführerin eingeräumte Fristverlängerung vom 7. März 2012 – zum Nachreichen der Steuererklärung – als unzulässig. […] 5. Die Steuerverwaltung ist somit im Ergebnis zu Recht nicht auf die Ein- sprache eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen ist. OGer, 20.03.2013 3603 Abschreibungen auf einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen. Bemes- sung nach pauschalen Normalabschreibungssätzen; für höhere Abschreibun- gen ist der Steuerpflichtige beweispflichtig. Sachverhalt A. Mit Grundbucheintrag vom 29. Dezember 2010 erwarb die A. GmbH von ihrem Geschäftsführer C. die Liegenschaft Parz. Nr. X in B. für einen Kaufpreis von Fr. 248‘400.00. Gegenüber einem deklarierten Reingewinn von Fr. 2‘772.00 für das Steuerjahr 2010 veranlagte die kantonale Steuerverwal- tung am 12. Oktober 2012 einen Reingewinn von Fr. 23‘300.00. Dabei qualifi- 35