19 Abs. 2 RPG zu vereinbaren, wenn der kantonale Gesetzgeber die Weilerzone als Nichtbauzone konzipiert hätte. Da es sich aber ex lege um eine Bauzone handelt, bestimmt Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BauG auch Folgendes: Die Gemeinden legen in ihrem Baureglement die in der Weilerzone zulässigen Nutzungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest. Diese offene Formulierung erlaubt, dass die Gemeinden über boden- oder ortsbilderhaltende Nutzungen sowie standortgebundene Bauten und Anlagen hinaus in der Weilerzone auch solche für den allgemeinen Siedlungsbedarf als zulässig erklären können.