Zu fragen ist in casu also danach, ob es in den Akten eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche, Erklärung gibt, in der die Beschwerdeführerin die Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdegegners verlangt und in der sie die Beteiligung als Partei am Strafverfahren erklärt. Im Gesuch von Rechtsanwalt G. um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 2. Februar 2011 wurde X. ausdrücklich als Straf- und Zivilklägerin bezeichnet. In ihrer weiteren Eingabe vom 18. Februar 2011 verlangte Rechtsanwalt G. sodann namens der Beschwerdeführerin die Weiterführung des Verfahrens, weil der Beschwerdegegner Straftatbestände erfüllt habe.