118 Abs. 1 StPO reicht es nicht aus, dass der Geschädigte z.B. im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 5 zu Art. 118). Zu fragen ist in casu also danach, ob es in den Akten eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche, Erklärung gibt, in der die Beschwerdeführerin die Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdegegners verlangt und in der sie die Beteiligung als Partei am Strafverfahren erklärt.