In der Erklärung kann die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt werden und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 119 StPO). Für die ausdrückliche Willenserklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO reicht es nicht aus, dass der Geschädigte z.B. im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 5 zu Art.