Es stellt sich daher die Frage, ob X. im Strafverfahren gegen Y. Privatklägerin i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder - kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). In der Erklärung kann die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt werden und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.