393 Abs. 2 lit. a StPO klar zu bejahen. OGP, 26.03.2012 3600 Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Das Vorliegen der Erklärung i.S.v. Art. 118 und 119 StPO und damit die Eigenschaft als Privatklägerin kann auch aufgrund des prozessualen Verhaltens der Geschädigten im Vorverfahren bejaht werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 118 und 119 StPO). 97 B. Gerichtsentscheide 3600