Schweizer Strafprozessordnung, Diss., Zürich/St.Gallen 2011, N 257). Dem Beschwerdeführer ist im Verfahren SV 11 1353 keine Gelegenheit zur Stellungnahme und damit zur Wahrung seiner rechtlichen Gehörsansprüche hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft in Aussicht genommenen Schuldvorwurfs gegeben worden. Kommt hinzu, dass die Begründungspflicht des Art. 320 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO verletzt ist, wenn ein Schuldvorwurf zwar ausdrücklich erhoben, aber mit keinem Wort begründet wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (und auch Art. 10 Abs. 1 StPO)