10 Abs. 1 StPO) gewährleistete Unschuldsvermutung dem Beschuldigten lediglich garantiert, dass er nicht ohne Einräumung des rechtlichen Gehörs als schuldig erklärt wird, nicht dass ein Tatverdacht widerlegt wird (vgl. Urteil BGer 6B_568/2007, E. 5.1). Der Antrag von X. es sei in der Begründung festzuhalten, dass ihn keinerlei Verschulden treffe, ist daher abzuweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung vom 23. Januar 2012 gegen die Begründungspflicht verstösst und den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt. Somit ist eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit.