a oder b vorliegt, geht sie doch ausdrücklich von einem – wenn auch sehr leichten – Verschulden des Beschuldigten aus. Ein Schuldvorwurf ist aber nur zulässig, wenn zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden ist und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Diss., Zürich/St.Gallen 2011, N 257). Dem Beschwerdeführer ist im Verfahren SV 11 1353 keine Gelegenheit zur Stellungnahme und damit zur Wahrung seiner rechtlichen Gehörsansprüche hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft in Aussicht genommenen Schuldvorwurfs gegeben worden.