Die Untersuchungskosten wurden dem Staat auferlegt (Dispositiv Ziff. 2). Begründet wurde die Einstellung unter anderem wie folgt: „Aufgrund des gesamten Sachverhalts kann von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen und das Verfahren unter der Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 54 StGB eingestellt werden.“