B. Gerichtsentscheide 3599 6. Strafprozess 3599 Einstellung Strafverfahren. Begründung. Wird in der Begründung ein sehr leichtes Verschulden erwähnt, ohne dass dem Beschuldigten das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, verstösst dies gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO)