betreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 23 N 28; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 40 zu Art. 92; BGE 113 III 77 E. 2b). Vorliegend gibt es nun sicher Medikamente, die in guten Treuen als Werkstoff bezeichnet werden können (zum Beispiel Gips oder Verbandsmaterial etc.). Anderen Medikamenten (das heisst denjenigen, welche die Beschwerdeführerin an die Patienten verkauft, die aber genauso gut in der Apotheke erworben werden könnten) fehlt diese Eigenschaft. Es ist deshalb zu differenzieren. Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Buchhaltung auch gemacht und zwischen Medikamenten/Hilfsmitteln-Verbänden/Heilmitteln-Nahrungsergänzung unterschieden.