So werden zum Beispiel die Pläne des Konstrukteurs von Ski- lift- und Sesselbahnanlagen ohne Weiteres dazugezählt (OGer ZH, in: BlSchK 1969, 78). Pfändbar ist grundsätzlich auch der Warenvorrat des Schuldners, insbesondere die zum Handel bestimmte Ware, sei sie zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmt. Eine Ausnahme wird nur in gewissem Umfang für die Ware zugelassen, die dem Schuldner beim Einsatz seiner Werkzeuge als Werkstoff dient (so zum Beispiel das Holz des Möbelschreiners; Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 13 zu Art. 92; Amonn/Walther, Grundriss des Schuld- 94 B. Gerichtsentscheide 3598