Weiter sei nicht nachgewiesen, dass die Arztpraxen der Beschwerdeführerin dauerhaft unrentabel seien. Somit gilt es grundsätzlich die Kompetenzqualität der einzelnen gepfändeten Gegenstände zu prüfen. […] Die Positionen Nr. 1 und 17 betreffen diverse Medikamente im Medikamentenraum und in einem Tresor. Nach dem Gesetzeswortlaut (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) werden nur Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher von der Pfändung ausgenommen. Diese Begriffe werden von der Praxis weit ausgelegt. So werden zum Beispiel die Pläne des Konstrukteurs von Ski- lift- und Sesselbahnanlagen ohne Weiteres dazugezählt (OGer ZH, in: BlSchK 1969, 78).