Kompetenzcharakter von beweglichen Sachen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Medikamente können je nach ihrem Verwendungszweck pfändbare Warenvorräte oder unpfändbare Werkstoffe darstellen, welche die Schuldnerin für ihre tägliche Arbeit als Ärztin benötigt. Aus den Erwägungen: 2.2.2 Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, sämtliche durch das Betreibungsamt gepfändeten Gegenstände seien überhaupt nicht pfändbar, da sie i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG Kompetenzgüter des Berufsstandes 93 B. Gerichtsentscheide 3598