Dabei würde sich die Frage stellen, ob die Mitteilung im SHAB vom 3. Februar 2012, soweit ihr Verfügungscharakter zukommt, d.h. bezüglich der Auflagefrist für den Kollokationsplan und der Anfechtungsfrist für das Inventar, bloss anfechtbar oder sogar nichtig ist. Erfolgen Amtshandlungen nach der definitiven Einstellung des Verfahrens, sind sie unbeachtlich (BGE 102 III 78 E. 3a; Roger Schober, a.a.O., N 18 zu Art. 230). Mithin wäre von der Nichtigkeit der Verfügungen in der Mitteilung vom 3. Februar 2012 (das heisst betreffend die Auflagefrist für den Kollokationsplan und die Anfechtungsfrist für das Inventar) auszugehen.