P hat allerdings auf sein Beschwerderecht verzichtet, indem er den Betrag im Vergleich akzeptiert hat. Den andern Gläubigern stand das Beschwerderecht nicht zu, da ausser P nach der Publikation im SHAB vom 12. Dezember 2011 niemand die Durchführung des Konkurses verlangt hat. Entsprechend musste das Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle Z, die neu vereinbarte Sicherheit nach Art. 230 Abs. 2 SchKG auch nicht publik machen. Auch wenn die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Verfahren von der Wiedererwägung durch das Konkursamt erfahren hat, kann sie diese nicht anfechten.