gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basler Kommentar, Basel 2010, N 10 zu Art. 230). Die Höhe der Sicherheitsleistung liegt also im Ermessen des Konkursamtes und die Herabsetzung des Vorschusses von Fr. 300‘000.00 auf Fr. 100‘000.00 im Rahmen des Vergleiches vom 16. Januar 2012 ist eine Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Urs Lustenberger, a.a.O., N 8 und 10 zu Art. 230; OGer BL, in: BlSchK 2003, 130). P hat allerdings auf sein Beschwerderecht verzichtet, indem er den Betrag im Vergleich akzeptiert hat.