bezüglich der Höhe des Kostenvorschusses b. Bezahlung des Vorschusses in einem Zeitpunkt X c. Wiederaufnahme / Weiterführung des Konkursverfahrens Zu a: Das Konkursamt ist zuständig, die in der Publikation geforderte Sicherheit so hoch anzusetzen, dass alle zukünftigen Kosten für das gesamte Konkursverfahren gedeckt werden können. Diese Festsetzung ist als Entscheid gemäss Art. 17 ff. SchKG mittels Beschwerde anfechtbar (Urs Lustenberger, Bundes- 91 B. Gerichtsentscheide 3597