Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG). 1.5.3 Weiter geht es vorliegend um drei Vorgänge, die es klar zu unterscheiden gilt: a. Festlegung des zu bezahlenden Kostenvorschusses / Wiedererwägung bezüglich der Höhe des Kostenvorschusses b. Bezahlung des Vorschusses in einem Zeitpunkt X c. Wiederaufnahme /