Das Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle Z, liess die Konkurseinstellung am 12. Dezember 2011 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB) publizieren und setzte den zu leistenden Kostenvorschuss auf Fr. 300‘000.00 fest. Am 20. Dezember 2011 erhob P, ebenfalls Gläubiger im Konkurs der X AG, Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses. Der Beschwerde von P wurde durch den Präsidenten der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs bis zum Entscheid die aufschiebende Wirkung 90 B. Gerichtsentscheide 3597