8a Abs. 1 und 2 SchKG für einen Auszug aus dem Betreibungsregister erbracht hat. Eine neue Überprüfung des Gesuches aufgrund der nachträglich vorgebrachten Tatsachen hat im Übrigen auch das beschwerdebeklagte Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung in Aussicht gestellt. AB SchK, 19.01.2012 3597 Abgrenzung der Zuständigkeit des Konkursverwalters von derjenigen des Konkursrichters bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG).