Nach Art. 14 Abs. 1 VRPG sind die Parteien berechtigt, bis zum Entscheid der Behörde neue Begehren zu stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel zu berufen. Das gilt auch im Rekursverfahren (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die nachträglich eingereichten Unterlagen (Kopie des Fahrzeugausweises, Korrespondenz mit dem Käufer des Fahrzeuges sowie der schriftliche, vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag) sind somit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit diesen den Interessennachweis nach Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG für einen Auszug aus dem Betreibungsregister erbracht hat.