Es stellt sich damit die Frage, ob diese neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu berücksichtigen sind oder nicht. Ob hier Noven zugelassen werden können, hängt von der Ausgestaltung des kantonalen Rechts ab, wobei die kantonale Regelung der Novenfrage nicht restriktiver sein darf als die Regelung für eine Beschwerde an das Bundesgericht (Markus Dieth, Beschwerde 89 B. Gerichtsentscheide 3597