Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seiner Beschwerde eine Kopie des Fahrzeugausweises sowie ein Schreiben an Y vom 15. November 2011 beigelegt hat. Mit Eingabe vom 22. November 2011 reichte er sodann einen schriftlichen Kaufvertrag nach. 6.5 Es stellt sich damit die Frage, ob diese neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zu berücksichtigen sind oder nicht.