Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs kann sich dieser zuletzt geäusserten Auffassung vorbehaltlos anschliessen. Damit genügt lediglich eine durch den Klienten unterzeichnete Anwaltsvollmacht als Interessennachweis für einen Auszug aus dem Betreibungsregister nicht. Die den Betreibungsregisterauszug verweigernde Verfügung des Betreibungsamtes vom 16. November 2011 ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden. 6.4 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seiner Beschwerde eine Kopie des Fahrzeugausweises sowie ein Schreiben an Y vom 15. November 2011 beigelegt hat.