Georges Vonder Mühll begrüsst demgegenüber aus der Sicht der Praxis die Leitlinie, die das Bundesgericht im Entscheid 7B.229/2003, E. 4, gesetzt hat, weil sie es den Betreibungsbeamten ermöglicht, einen guten Teil der Auskünfte routinemässig zu erledigen (Georges Vonder Mühll, Betreibungsregisterauskünfte, in: BlSchK 2007, S. 177). Eine Abkehr von dieser klaren Regel hätte nach Vonder Mühll zur Folge, dass weitgehend ohne Interessennachweis Auskunft erteilt würde, was nicht rechtens wäre. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs kann sich dieser zuletzt geäusserten Auffassung vorbehaltlos anschliessen.