So weist James T. Peter explizit darauf hin, dass der Betreibungsbeamte die ihm zur Glaubhaftmachung des Interesses vorgelegten Unterlagen nach freiem Ermessen würdigen sollte (vgl. BlSchK 1983, 176). Und für Urs Peter Möckli genügt es, dass der Betreibungs- oder Konkursbeamte überwiegend geneigt ist, an die Tatsachendarstellung des um Einsicht Ersuchenden zu glauben, wofür angesichts der fehlenden Beweismittelbeschränkung unter Umständen auch eine glaubwürdige und plausible persönliche Versicherung genügen könne.